Aktuelle Gesetzes- und Verordnungsvorhaben (Auszugsweise)

Derzeit sind die folgenden Gesetzes- bzw. Verordnungsvorhaben in Begutachtung oder nunmehr beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird(Entwurf)

Auszug aus den Erläuterungen zum Enwurf: Der vorliegende Entwurf dient der direkten Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in die innerstaatliche Rechtsordnung. Mit der umzusetzenden Richtlinie soll die Möglichkeit geschaffen werden, die beträchtlichen technischen Fortschritte im Bereich der elektronischen Kommunikation im Rahmen der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, zu nutzen.
Zur Erreichung dieses Zieles sollen TK-Betreiber dazu verpflichtet werden, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Erbringen von Kommunikationsdiensten erzeugt oder verarbeitet werden, für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Dies soll den Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung bzw. Bewilligung den nachträglichen Zugriff auf Daten ermöglichen, um über die Art, Zeitpunkt, Dauer, Ausgangs- und Endpunkt einer Telekommunikationsverbindung Kenntnis zu erlangen.
Eine Speicherung von Inhalten übertragener Nachrichten bleibt weiterhin absolut unzulässig.
Die sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergebenden Verpflichtungen betreffend Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung sind selbstredend auch im Rahmen der hier angeordneten Vorratsdatenspeicherung zu erfüllen (siehe dazu auch Artikel 7 und u.a. Erwägungsgründe 9 und 22 der erwähnten RL).
Die Voraussetzungen zur Weitergabe der gespeicherten Daten an die Strafverfolgungsbehörden sowie das hiebei einzuhaltende Verfahren sind in der Strafprozessordnung geregelt, sodass sichergestellt ist, dass die hinkünftig auf Vorrat zu speichernden Daten lediglich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen. (Quelle: Parlament)Vorr. Inkraftreten: 1. September 2007


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Euopäischen Union erlassen wird sowie das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007)(Entwurf)

Auszug aus den Materialen zum Enwurf: Die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (idFk: „Richtlinie“) ist bis spätestens 15. Dezember 2007 umzusetzen. Sie soll die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erleichtern. ...  Ein die Richtlinie umsetzendes Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-VerschG) soll erlassen und das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden. Dabei konzentriert sich der Entwurf auf die grenzüberschreitende Verschmelzung von AG und GmbH, ordnet im Sinn der durch die Richtlinie vorgegebenen Gleichbehandlung für die grenzüberschreitende Verschmelzung möglichst weitgehend die Geltung der für die nationale Verschmelzung maßgeblichen Bestimmungen an und übernimmt hinsichtlich der Kontrolle der verschiedenen Verfahrensabschnitte der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie hinsichtlich des Minderheiten- und Gläubigerschutzes die Lösungen, die für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft durch Verschmelzung im SE-Gesetz gefunden wurden. Die Umsetzung des überwiegenden Teils des Art. 16 der Richtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt gesondert über eine Änderung des Arbeitsverfassungsrechts, das in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fällt. (Quelle: Parlament)Vorr. Inkraftreten: 15. Dezember 2007


"Familienrechts-Änderungsgesetz 2006 - Bundesgesetz, mit dem der Begriff der Lebensgemeinschaft umschrieben, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, das Strafgesetzbuch und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden"(Begutachtungsfrist abgelaufen, Implementierung verzögert)

Auszug aus der Erläuterungen zum Entwurf:
Die Rechtsordnung nimmt auf Erscheinungen modernen Familienlebens, wie Kinder aus getrennten Beziehungen, besonders in "Patchworkfamilien", das Eingehen von Folge-Ehen und auf Lebensgemeinschaften zu wenig Bedacht. Die Regelungen des ABGB über Ehepakte sind veraltet. Ein Teil der schulpflichtigen Kinder verfügt bei Schuleintritt nicht über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache, um ihre Aufgaben in der Schule mit Erfolg zu besorgen.

Ziele:

Inhalt:
- Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder
- Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse
- Definition der Lebensgemeinschaft und Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Justizgesetzen
- Durchforstung der Regelungen des ABGB über Ehepakte
- Finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, die fachlich qualifiziert Besuchsbegleitung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchführen, aus dem Familienlastenausgleichsfonds
- Gewährung eines Zuschusses zur sprachlichen Frühförderung von Kindern vor dem Schuleintritt aus dem
Familienlastenausgleichsfonds (Quelle: BMJ)


Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage

Auszug aus den Erläuterungen zum Enwurf: Gegenstand der Verordnung ist die Frage, wie im Hinblick auf die nunmehrige "Elektronifizierung" des Firmenbuchs in jene Urkunden Einsicht genommen werden kann, die noch in Papierform in die Urkundensammlung aufgenommen und noch nicht in die elektronische Urkundensammlung transferiert wurden. Auf Gesetzesebene ist dieser Fragenkreis in § 43 Abs. 3 und 4 des Firmenbuchgesetzes in der
Fassung des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes (BGBl. I Nr. 103/2006) geregelt. Demnach sind Urkunden, die bereits vor dem 31.12.2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, in diese Datenbank aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wurde. Diese "Offenlegung" geschieht dadurch, dass die in Papierform vorliegende Urkunde durch Einscannen in die elektronische Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird. (Quelle: BMJ)